Land Schleswig-Holstein
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Brandschutz-Ehrenzeichen
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Brandschutzehrenzeichen Vorderseiten
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Rückseiten "FÜR VERDIENSTE IM BRANDSCHUTZ" Bei den älteren Stücken ist dieser Text als Vierzeiler, ab etwa 1967 nur noch als Zweizeiler geprägt worden. |
12 mm-Miniaturen als Anstecknadeln zum Zivilanzug und 16mm-Miniaturen für die Ordenkette |
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Verleihungsetuis, links ältere Form aus Pappe, rechts neue Form aus Kunststoff |
Bandschnallen |
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Verleihungszeitraum:
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ab 1955 | |
Verliehen als: | Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiete des Brandschutzes | |
Unterstufen: | Stufe I: | Silber am rot/weiß/roten Band mit silbernen Webkanten, verliehen für mindestens 25 Jahre aktive Dienstzeit in einer Freiwilligen Feuerwehr, Berufsfeuerwehr oder Werkfeuerwehr |
Stufe II: | Gold am rot/weiß/roten Band mit goldenen Webkanten, verliehen für mindestens 40 Jahre aktive Dienstzeit in einer Freiwilligen Feuerwehr, Berufsfeuerwehr oder Werkfeuerwehr | |
Stufe III: | Gold als Steckkreuz der Sonderstufe, verliehen an Feuerwehrangehörige und andere Personen für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehreinsatz | |
Band: | rot/weiss/rot mit silber- bzw. golddurchwirktem Rand | |
Material: | Tombak, versilbert bzw. vergoldet, farbig emalliert | |
Breite/Höhe: | 43 mm / 43 mm | |
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Am 24. Januar 1955 durch den Landtag Schleswig-Holsteins gestiftet. Als Dienstzeit zählt nur die aktive Zeit, also keine Jugendfeuerwehrzugehörigkeit vor dem 16. Lebensjahr oder Zugehörigkeit zur Ehrenabteilung (Altersabteilung). Wehr- und Zivildienstzeiten werden angerechnet. Bei Verleihung des Ehrenzeichens in Gold ist Stufe I - Silber abzulegen. Das Ehrenzeichen kann an In- und Ausländer verliehen werden. Eine Verleihung des Brandschutz-Ehrenzeichens der Sonderstufe für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Feuerwehrdienst kommt nur in Betracht, sofern nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Rettungsmedaille 31505 erfüllt sind. |
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Die von 1945 bis 1955 verliehenen Feuerwehr-Ehrenurkunden für 25/40 Jahre Dienstzeit 31508 berechtigten auf Antrag die Verleihung des Brandschutzehrenzeichens. In diesen Fällen wurde ein Besitzzeugnis ausgestellt: | |
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Verleihungsurkunden: | |
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Quellen: | Gesetz über die Stiftung des Brandschutz-Ehrenzeichens vom 24.1. 1955 (GVOBl. S. 71), geändert durch § 43 des Brandschutzgesetzes vom 4. 11. 1964 (GVOBI. S. 222) Gesetz über die Stiftung des Brandschutz-Ehrenzeichens vom 24.1. 1955 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Stiftung des Brandschutz-Ehrenzeichens; Erlass des Innenministeriums vom 4. Oktober 1999 |