Das (Teil-) Herzogtum Mecklenburg-Schwerin war über Jahrhunderte eine wesentliche Teilherrschaft im Besitz der Herzöge zu Mecklenburg (ab 1815 Großherzöge von Mecklenburg). Zugleich blieb Mecklenburg-Schwerin bis zum Ende der Monarchie Teil des mecklenburgischen Gesamtstaates. Umgangssprachlich bezeichnete man zu verschiedenen Zeiten als Mecklenburg-Schwerin die Summe verschiedener Teilherrschaften unter der Regentschaft der gleichnamigen Linie des mecklenburgischen Fürstenhauses, zuletzt das 1701 formierte (Teil-)Herzogtum, ab 1815 (Teil-)Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin, das 1918 als Freistaat Mecklenburg-Schwerin erstmals politische Selbständigkeit erlangte.
Mecklenburg-Strelitz, verkürzt Strelitz, war von 1701 bis 1918 ein (Teil-) Herzogtum des mecklenburgischen Gesamtstaates ohne eigene Legislative, seit der Deutschen Reichsgründung zugleich ein Bundesglied des Deutschen Kaiserreiches. Der größere, südöstliche Teil von Mecklenburg-Strelitz bildete bis 1918 einen von drei ritterschaftlichen Kreisen des mecklenburgischen Gesamtstaates. In der Weimarer Republik war Mecklenburg-Strelitz ein Freistaat.
1934 erfolgte unter nationalsozialistischem Druck die Wiedervereinigung der beiden Freistaaten Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zum Land Mecklenburg, das nach geringfügigen Gebietsbereinigungen heute den Hauptteil des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern bildet |